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Agrarpolitik und Direktzahlungen: alles zu den Änderungen ab 2023 und 2024

In diesem Beitrag sind die wichtigsten Informationen zur Agrarpolitik ab 2023 zusammengefasst

Verschiedene Änderungen in der Agrarpolitik werden mit der Umsetzung des «Verordnungspakets für sauberes Trinkwasser und eine nachhaltigere Landwirtschaft» in den Jahren 2023 und 2024 in Kraft gesetzt. Diese Massnahmen hat der Bundesrat im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.475 beschlossen. Die wesentlichen Ziele dieser Anpassungen sind die Senkung der Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln um 50% und die Reduktion der Stickstoff- und Phosphorverluste um je 20%. Der Bundesrat hat am 2. November 2022 im "Verordnungspaket 2022" weitere Änderungen zu verschiedenen agrarpolitischen Instrumenten beschlossen die am 1.1.2023 in Kraft treten.

 

Dokumente der Infoveranstaltung zur Direktzahlungsverordnung 2023/2024 vom 18. Januar 2023 am Arenenberg

Dokumente / Links:
Überblick Neuerungen per 2023 und 2024
Produktionssystem- und Biodiversitätsbeiträge im Ackerbau
Neue Beiträge in der Tierhaltung, Änderung bei der Suisse Bilanz
Neue Beiträge im Gemüsebau
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im ÖLN 2023
Anmeldung Vollzug Kontrollen

 

1. Was ändert, was bleibt gleich? Direktzahlungen ab 2023 im Überblick

Die grundsätzlichen Strukturen des Direktzahlungssystems bleiben unverändert. Es gibt allerdings wesentliche Änderungen im ÖLN und bei den Produktionssystembeiträgen. Im Talgebiet sind Betriebsleitende herausgefordert sich mit den neu geschaffenen Produktionssystembeiträgen zu befassen um einen Teil des Wegfalls der Versorgungsicherheitsbeiträge zu kompensieren. 

Dokumente / Links:
Grafik: Die Änderungen im Überblick
Tabellarische Übersicht zu den Änderungen
Das Wichtigste in Kürze - Merkblatt der Agridea
Direktzahlungsrechner 2023 - Agridea
Direktzahlungsverordnung ab 01.01.2023

 

2. Neue Produktionssystembeiträge im Pflanzenbau

Im Pflanzenbau bringt die neue Direktzahlungsverordnung mehr als zehn neue Produktionssystembeiträge. Diese ersetzen teilweise bestehende Programme wie Extenso oder verschiedene Ressourceneffizienzbeiträge. Auch für einjährige Spezialkulturen wie Gemüse, Beeren oder Dauerkulturen wie Obst, Rebe, Beeren gibt es spezifische Programme. Für verschiedene Kulturen sind Ausnahmebestimmungen definiert.

Dokumente / Links:
Merkblatt Arenenberg: Übersicht der Veränderungen im Ackerbau
Merkblatt Arenenberg zu den neuen freiwilligen Massnahmen im Ackerbau 
Merkblatt Arenenberg zu den obligatorischen Massnahmen im Ackerbau
Faktenblatt Agridea: Ackerbau
Faktenblatt Agridea: Dauerkulturen Obst, Beeren. Reben
Faktenblatt Agridea: Gemüse und einjährige Beeren

 


3. Beiträge für die Tierhaltung

In der Tierhaltung sind nur die Rindviehhaltenden von den Änderungen betroffen. Neu ist der Weidebeitrag, welcher für einen besonders hohen Auslauf- und Weideanteil ausgerichtet wird. Dieser Beitrag gilt aber nur für Rinder und Wasserbüffel. Die Tierwohlprogramm BTS bleibt bestehen und RAUS vereinfacht. Der neue Produktionssystembeitrag «Längere Nutzungsdauer von Kühe» betrifft nur die Halter von Milch- und Mutterkühen und wird ab dem Jahr 2024 ausbezahlt.

Dokument / Link: 
Faktenblatt Agridea: Neue Massnahmen in der Rindviehhaltung



4. Neue Vorschriften beim ÖLN

Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) ist Grundvoraussetzung um Direktzahlungen zu erhalten.
Im Bereich Pflanzenschutz sind bereits ab 2023 neue Bedingungen in Kraft. Dazu gehören:

  • Wirkstoffe mit erhöhten Risikopotenzialen dürfen grundsätzlich nicht mehr angewendet werden. In Einzelfällen sind Sonderbewilligungen möglich.
  • Massnahmen gegen die Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln müssen erfüllt werden.
  • Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Litern Inhalt müssen mit einem Spülwassertank und einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein.

 

 Ab 2024 sind folgende Massnahmen von allen Betrieben umzusetzen:

  • Die Toleranzbereiche in der Nährstoffbilanz von plus 10 % bei Stickstoff und Phosphor gelten nicht mehr.
  • Sofern ein Betrieb mehr als 3 ha offene Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone nutzt, müssen mindestens 3.5 Prozent der Ackerfläche als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden. Die 7 % Biodiversität auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Spezialkulturen gilt weiterhin.
  • Die Abdeckpflicht für Güllelager, gilt im Thurgau ab 2022, allerdings mit einer Übergangsfrist bis 2027 im Rahmen des Massnahmenplan Ammoniak.
  • Die Schleppschlauchpflicht gilt im Thurgau seit 2022 und erfüllt damit die Anforderungen an den ÖLN.

Dokumente / Links:
Merkblatt Arenenberg zu den neuen obligatorischen Massnahmen im ÖLN
Neue Anforderungen im Pflanzenschutz und ÖLN, Thurgauer Bauer Nr. 26 vom 1.7.2022 
Faktenblatt Agridea: Was gilt neu im ÖLN?

 

5. Biodiversitätsbeiträge

«Getreide in weiten Reihen» ist ein neuer BFF-Typ, welcher ab dem Jahr 2023 angemeldet werden kann. Im Frühling ist eine einmalige Unkrautbekämpfung mit Herbizid oder Striegel möglich. Für andere Pflanzenschutzmittel (z.B. Fungizid) gibt es keine Einschränkungen. 
Den BFF-Typ «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» gibt es nicht mehr. Als Ersatz kann ein Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche als Produktionssystembeitrag angelegt werden. 

Dokument / Link: 
Faktenblatt Agridea: Ackerbau



Weiterführende Dokumente zur neuen Agrarpolitik ab 2023

Arenenberg, Ackerbau, Futterbau
Arenenberg, Pflanzenschutz
Landwirtschaftsamt Thurgau
Bundesamt für Landwirtschaft, Verordnungspaket Parlamentarische Initiative 19.475
Bundesamt für Landwirtschaft, Verordnungspaket 2022
Agripedia - Fokus Agrarpolitik
Massnahmenplan Ammoniak 
 

Kontakt:
Adrian Von Grünigen, Leiter Betrieb und Familie, Berater Betriebswirtschaft Generationenwechsel, Rechtsfragen
Tel. +41 58 345 85 26, adrian.vongruenigenNULL@tg.ch